Allgemeine Vertragsbedingungen |
Allgemeine Vertragsbedingungen und Benutzerregeln (AVB) für Einrichtungen der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Namen „Ein Weidenkörbchen für Kinder“ 1. Allgemeine Bedingungen Es werden Kinder aus unterschiedlichen Gemeinden betreut. Die Vorschriften des Nds. Kindertagesstättengesetzes finden auf diese Einrichtungen Anwendung. Die Betreuung erfolgt im Übrigen nach dem Rahmenkonzept für die Einrichtungen des Unternehmens und der Konzeption des jeweiligen Standorts. Die jeweiligen Hauskonzepte werden ständig fortgeschrieben. Sie können bei der/dem Leiter/in der Einrichtung eingesehen werden. 2. Schließzeiten Während eines Teils der Sommerferien, einen Teil in den Weihnachtsferien und an einzelnen weiteren Tagen ist die Einrichtung geschlossen. Die genauen Kernschließungs-Zeiten der Einrichtung werden den Eltern im Voraus bekannt gegeben. Durch Fortbildung/Supervision des gesamten Mitarbeiterinnen-Teams kann es gelegentlich zu abweichenden Öffnungszeiten bzw. zur Schließung der Einrichtung für ein bis drei weitere Tage, durch Aufräumen und Putzen für einen weiteren Tag und durch einen gemeinsamen Betriebsausflug der Teams max. alle zwei Jahre für einen weiteren Tag im Jahr kommen. Die Änderungen werden rechtzeitig vorher durch Aushang o.ä. in der Einrichtung angekündigt. Eine vorübergehende Schließung oder eine Kürzung der Betreuungszeiten kann sich aus anderen Gründen, z. B. Krankheiten/Ausfall von pädagogischen Kräften, als notwendig erweisen. Eine Erstattung von Beitragsleistungen erfolgt in diesem Zeitraum nicht. Die Öffnungszeiten und angebotenen Betreuungsgruppen können unter Berücksichtigung des Bedarfs oder bedingt durch personelle Änderungen des Trägers geändert werden. 3. Erkrankungen 3.1 Bei begründetem Verdacht einer Infektionskrankheit oder bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes (wie z.B. Durchfall, Masern, Scharlach, Windpocken, Mumps, Keuchhusten) sowie bei Verlausung ist die Kindertagesstätte sofort zu unterrichten. Das Kind ist vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt im Fall des Auftretens (auch bei Kontaktpersonen des Kindes) von meldepflichtigen Krankheiten (wie z.B. Salmonellen, Tbc, Diphtherie usw.). 3.2 Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten oder der Verdacht ausgeräumt ist. 3.3 Bei Abschluss des Betreuungsvertrages wird den Sorgeberechtigten ein Infektionsschutz-Merkblatt ausgehändigt. 4. Haftungsbegrenzung 4.1 Für von den Kindern oder den Personensorgeberechtigten mitgebrachte Sachen und Bekleidung haftet die Gesellschaft im Fall des Verlustes oder der Beschädigung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 4.2 Im Falle der Schließung der Einrichtung aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen von der Gesellschaft nicht zu verantwortenden Umstandes bestehen keine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft. 5. Elternbeiträge 5.1 Elternbeiträge werden für die Dauer des Kita-Jahres (in der Regel vom 01.08. des laufenden Jahres bis zum 31.07. des folgenden Jahres) monatlich jeweils zum ersten Banktag eines Monats erhoben. Der Elternbeitrag ist auch für die Schließzeiten und für den Fall zu entrichten, dass die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann. Wird nachgewiesen, dass die Gesellschaft während der Schließung der Kindertagesstätte oder dadurch, dass die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann, eine Kostenersparnis hat, ermäßigt sich der Elternbeitrag entsprechend. 5.2 Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, ist der volle Elternbeitrag, bei Aufnahme nach dem 15. eines Monats für diesen Monat die Hälfte des Elternbeitrages zu entrichten. Gleiches gilt für das Verpflegungsgeld. 5.3 Der Elternbeitrag besteht aus einem Beitrag, der sich durch eine Gemeindeförderung zusammensetzt (zur Deckung des Trägeranteils an den Betriebskosten). Eine Beitragsübersicht für die jeweilige Einrichtung können Sie sich in der Verwaltung oder Einrichtung aushändigen lassen. Ein Verpflegungsgeld ist gesondert zu zahlen. 5.4 Geschwisterermäßigungen: 5.4.1 Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder der Sorgeberechtigten eine Einrichtung der Gesellschaft, ermäßigt sich der maßgebliche Beitrag laut ausgeschriebener Satzung der jeweiligen Einrichtung. 5.5 Ändern sich im Laufe der Vertragszeit die für die Berechnung des Beitrags maßgeblichen Umstände, so sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Der neu zu berechnende Elternbeitrag gilt im Fall einer Erhöhung mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats, im Übrigen mit Beginn des auf die Nachweiserbringung folgenden Monats. 5.6 Änderungen der Vorgaben der kooperierende Gemeinde oder betriebswirtschaftlicher Faktoren können zu einer Änderung der Elternbeiträge führen. Eine Änderung der Beiträge durch die Gesellschaft muss den Personensorgeberechtigten mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Beitragsänderung mitgeteilt werden. Erhöht sich der Elternbeitrag um mehr als 10%, kann der Betreuungsvertrag von den Personensorgeberechtigten gekündigt werden. Die Kündigung muss vierzehn Tage vor Inkrafttreten der Beitragserhöhung dem der Gesellschaft zugegangen sein. 6. Mittagessen, Verpflegungsgeld Für die Versorgung mit Mittagessen wird ein Verpflegungsgeld erhoben. 6.1 Soweit in der Einrichtung in der vereinbarten Betreuungsart die Teilnahme am Essen regelmäßig vorgesehen ist, wird das festgelegte Verpflegungsgeld monatlich im Voraus - auch in den Betriebsferien der Einrichtung in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages erhoben. Etwaige Überschüsse kommen der Einrichtung zu Gute, z.B. für Materialien der Verpflegungsversorgung. 6.2 Eine Änderung des Verpflegungsgeldes durch die Gesellschaft muss den Personensorgeberechtigten mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Beitragsmonats formlos mitgeteilt werden. Erhöht sich das Verpflegungsgeld um mehr als 10%, kann der Betreuungsvertrag von den Personensorgeberechtigten gekündigt werden; die Kündigung muss 14 Tage vor Inkrafttreten der Erhöhung der Gesellschaft zugegangen sein. 6.3 Die Gesellschaft kann die Versorgung mit Mittagessen einstellen, wenn die Personensorgeberechtigten sich mit einem Betrag in Verzug befinden, der eine Monatsrate (6.1) überschreitet. 7. Zahlungsbedingungen Alle Beiträge (Elternbeiträge zur Betreuung, Verpflegungsbeiträge, Mitgliedsbeiträge) werden zum jeweiligen Fälligkeitsdatum im Lastschriftverfahren erhoben; hierzu ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 8. Vertragsdauer und Kündigung 8.1 Der Betreuungsvertrag Der Betreuungsvertrag in der Krippengruppe endet automatisch zum 31.7. des laufenden KiTa-Jahres (KiTa-Jahr/Zeitraum 1.8.-31.7) in dem das Kind das dritte Lebensjahr bis einschließlich 31.7. vollendet. In diesem Fall Bedarf es keiner Kündigung des Betreuungsvertrages Seitens der Eltern. Um einen anschließenden Kindergartenplatz müssen Eltern sich frühzeitig kümmern. Für den Vertrag in der Kindergartengruppe endet dieser automatisch zum Ende des laufenden Kia-Jahres zum 31.7. in dem das Kind in die Schule wechselt. 8.2 Befristete Laufzeiten eines Vertrages Außerhalb der unter 8.1 genannten Laufzeit kann der Betreuungsvertrag auch für einen vereinbarten Betreuungszeitraum geschlossen werden und endet nach dessen Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er verlängert sich nicht automatisch; ein Anspruch auf Vertragsverlängerung besteht dann nicht. 8.3 Kündigungen durch Vertragspartner 8.3.1 Der Vertrag kann von Seiten der/des Personensorgeberechtigten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 8.3.2 Eine Kündigung zum Ende des Monats Mai oder Juni ist ausgeschlossen. 8.3.3 Umzug oder Krankheit des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, Nichtübereinstimmung in pädagogischen Fragen u.ä. berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages bzw. zur Einstellung der Beitragszahlungen. 8.3.4 Kündigung aus wichtigem Grund. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 8.4 Kündigung durch die Gesellschaft Die Gesellschaft kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, insbesondere bei nicht unwesentlichen Vertragsverletzungen, beispielsweise bei Verstoß gegen die in Nr. 5 beschriebenen Pflichten sowie dann, wenn die Personensorgeberechtigten sich mit Teilbeträgen in Verzug befinden, die zusammen eine Monatsrate überschreiten. Ein wichtiger Grund liegt z.B. auch dann vor, wenn das Kind aus gefördertem Gemeindebereich wegzieht, ohne Entschuldigung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat fehlt, oder die Betreuungszeit wiederholt überschritten wird. Vor Ausspruch der Kündigung sollen die Personensorgeberechtigten unterrichtet bzw. angehört werden. 9. Salvatorische Klausel Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig sein, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die weggefallene Klausel soll durch eine rechtswirksame Formulierung ersetzt werden, die dem gewollten Zweck auch in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt. Hinweise: Beitragsermäßigung: Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, den Beitrag aufzubringen, können Sie bei ihrem zuständigem Jugendamt, „Amt für Jugend, Familie und Schule“ einen Antrag auf (teilweise) Übernahme des Elternbeitrages stellen. Zudem können Berechtigte einen Antrag auf Übernahme der Mehraufwendungen bei der Mittagsverpflegung bei der ihrem zuständigen Jugendamt, „Amt für Jugend, Familie und Schule“ oder beim Jobcenter, „Team Bildung und Teilhabe, oder bei der ihrer zuständiger Gemeinde, „Sozialamt“ stellen. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme des Elternbeitrages und der Mehraufwendungen des Mittagsverpflegungsbeitrages erfolgen kann, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Unfallversicherung: Bei Unfällen in der Einrichtung sowie auf direktem Weg zur Einrichtung bzw. nach Hause ist das Betreuungskind über die Landesunfallkasse versichert. Die Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg liegt allein bei den Eltern. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir es generell für notwendig halten, dass Sie Ihr Kind persönlich in die Einrichtung bringen und wieder abholen – oder sicherstellen, dass eine geeignete Person dies übernimmt. Betreuungszeit: Die vertraglich abgeschlossene Betreuungszeit darf nicht überschritten werden! Fassung: erste 01. August 2011 /zweite 01.Mai 2012 / dritte September 2013 /vierte März 2014/fünfte Dez2016/sechste März 2019
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